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Allgemeine Beförderungsbedingungen der Reederei des Segelschiffes SEA CLOUD

§ 1 Die Reederei, der Beförderer, der ausführende Beförderer, der Agent

a) Reederei des Schiffes SEA CLOUD (nachfolgend genannt: das Schiff) ist die Firma Hansa Cloud Sailing Ltd., Valletta/ Malta (nachfolgend genannt: die Reederei).

b) Die Reederei ist "Beförderer", wenn sie selbst den Beförderungsvertrag mit dem einzelnen Passagier abschließt. In allen anderen Fällen, zum Beispiel bei einer Vercharterung des Schiffes an einen Beförderer, ist sie nur "ausführender Beförderer".

c) Agentur der Reederei ist die Firma Sea Cloud Cruises GmbH, An der Alster 9, 20099 Hamburg, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend genannt: Sea Cloud Cruises).

§ 2 Transporte und Dienstleistungen in Verbindung mit der Seebeförderung auf dem Schiff
Die Reederei ist nicht Reiseveranstalter und übernimmt keinerlei Haftung oder Verantwortlichkeit oder Sorge für die Planung, die Organisation oder die Durchführung irgendwelcher anderen Transporte oder Dienstleistungen außerhalb der reinen Seebeförderung auf dem Schiff wie zum Beispiel für Landprogramme, Ausflüge, Hotels, Vor- und Anschlusstransporte von Passagieren zur Luft oder auf der See, Unterhaltungsprogramme, Sightseeing Touren etc. Die Reederei ist nur zuständig für den Seetransport auf dem Schiff vom Zeitpunkt der Einschiffung des Passagiers bis zu seiner Ausschiffung und hat nichts zu tun mit irgendeinem anderen Transport, sei es ein Lufttransport, ein Landtransport oder handele es sich um irgendeine andere Dienstleistung außerhalb des Seetransportes auf dem Schiff.


§ 3 Umfang der angebotenen Dienstleistung und medizinische Fürsorge

a) Falls diese Bedingungen nichts anderes bestimmen, schließt der Passagepreis den Seetransport und die Unterbringung des Passagiers und seines Gepäcks sowie die Verköstigung an Bord ein. Nicht eingeschlossen sind alkoholische Getränke, bis auf die in § 4 Buchstabe a) cc) des Chartervertrages aufgeführten Getränke, Trinkgelder, spezielle Dienste an Bord und an Land oder irgendwelche Gebühren, die den Passagier betreffen wie zum Beispiel Steuern, Landungsgebühren, Quarantänegebühren oder Stempelgebühren.

b) Medizinische Fürsorge wird, wenn es gesetzlich erforderlich ist, durch die Reederei dadurch geboten, dass sie für einen Arzt an Bord sorgt. Die Reederei ist jedoch unter keinen Umständen für mehr haftbar, als für die ordnungsgemäße Auswahl dieses Arztes, der seine Behandlung direkt gegenüber den Passagieren vornimmt ohne irgendeine Haftung der Reederei für eine Unterlassung oder einen Fehler des Arztes bei der Behandlung. Nur dann, wenn der Arzt falsch ausgewählt worden ist, haftet die Reederei. Die Passagiere haben medizinische Behandlung direkt an den Arzt zu bezahlen.


§ 4 Gepäck - Tiere

a) Jeder Passagier kann Kabinengepäck bis zu 40 kg mitnehmen. Zusätzliches Gepäck darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Reederei an Bord gebracht werden.

b) Das Gepäck darf nur persönliche Gegenstände enthalten. Waffen oder andere gefährliche Gegenstände, Drogen oder andere Dinge, deren Transport oder Import in die während der Reise angelaufenen Länder illegal ist, dürfen nicht an Bord gebracht werden. § 5 Buchstabe c) ist entsprechend anwendbar.

c) Jeder Passagier hat sein Gepäck in lesbarer Form zu beschriften durch Aufkleber oder Anhänger mit seinem Namen und den Einzelheiten des Hafens der Einschiffung und der Ausschiffung. Wird dies missachtet, entfällt jedwede Haftung für den Verlust, die Beschädigung, die Vermischung oder die falsche Behandlung des Gepäckes bei Beladung oder Ausladung.

d) Es ist nicht gestattet, Tiere mit an Bord zu bringen.

§ 5 Reisevorschriften, Papiere
a) Jeder Passagier hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder Reisebedingungen derjenigen Länder und Häfen einzuhalten, die das Schiff auf seiner Reise anläuft, ebenso wie alle Regeln, Anordnungen und Maßnahmen des Kapitäns, der Reederei oder ihrer Agenten. Der Passagier hat dafür Sorge zu tragen, dass er die notwendigen Reisepapiere mitführt und sie sich rechtzeitig vor Beginn der Reise besorgt und ist verpflichtet, diese auf Verlangen der Reederei vorzuweisen.

b) Passagiere, die die Instruktionen, Gesetze, Maßregeln oder Anordnungen gemäß Buchstabe a) nicht befolgen oder deren Papiere unvollständig oder unrichtig sind, verlieren den Anspruch auf Beförderung und haben keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Passage.

c) Jeder Passagier ist der Reederei haftbar für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Geldbußen und Auslagen, die die Reederei zahlen oder hinterlegen muss und die ihre Ursache darin haben, dass der Passagier sich nicht an diejenigen Verordnungen gehalten hat, die anwendbar sind in bezug auf die Einreise, die Ausreise oder die Durchreise in den angelaufenen Ländern oder darauf, dass er nicht die richtigen Papiere hat. Jeder Passagier ist verpflichtet, derartige Auslagen der Reederei sofort zu ersetzen.

d) Die Reederei gibt Hilfestellung und Informationen durch ihre Angestellten und Agenten in bezug auf die unter Buchstabe a) genannten Vorschriften.


§ 6 Reisefähigkeit der Passagiere

Die Reederei hat das Recht, Passagiere von der - weiteren - Teilnahme an der Reise auszuschließen oder sie nach Beginn der Reise auszuschiffen, falls dies aus wichtigem Grunde notwendig ist, insbesondere weil der Passagier

a) nicht in der Lage ist, die Reise anzutreten oder fortzusetzen aufgrund von Krankheit, körperlicher Schwäche oder aus anderen Gründen

b) die Reise nur mit einer Hilfsperson antreten kann, diese aber nicht vorhanden ist

c) von Nachteil für die Sicherheit oder die ungestörte Reisedurchführung der Passagiere, der Mannschaft oder des Schiffes ist oder sein könnte

d) aufgrund falscher Angaben die Buchung erlangt hat.

In einem solchen Falle ist die Reederei nicht verpflichtet, den Passagepreis zurückzuzahlen. Derjenige Teil des Passagepreises jedoch, der noch nicht durch die abgelaufene Reise aufgebraucht ist, ist zurückzuzahlen, wenn der Passagier den wichtigen Grund nicht zu vertreten hat und es der Reederei gelingt, den freigewordenen Platz wieder zu besetzen. Die Kosten und Auslagen für eine Ausschiffung und die außerplanmäßige Heimreise fallen in einem solchen Fall dem betreffenden Passagier zur Last.

§ 7 Hilfeleistungsklausel
Die Reederei behält sich das Recht vor, anderen Schiffen zu helfen oder andere Schiffe zu schleppen oder zu retten und zu diesem Zwecke die Fahrtroute zu ändern, in jeden Hafen ein- oder mehrmals einzulaufen unabhängig von der Reihenfolge. Das Schiff ist auch berechtigt, mit oder ohne Lotsen zu fahren, Reparaturen auszuführen und zu docken, den Kompass zu setzen, Versuchsfahrten zu machen, im Konvoi zu fahren sowie Güter aller Art zu transportieren. Alle derartigen Handlungen, ob sie vorher angekündigt sind oder nicht, gelten nicht als Verletzung der Passageverträge.

§ 8 Reiseverzögerung, Reiseveränderung, Reiseunterbrechnung, Kündigung der Reise
a) Die Reederei hat jederzeit das Recht, geschuldete Leistungen zu kündigen, zu ändern oder zu verschieben, wenn ein wichtiger Grund bei der Durchführung der Reise dies notwendig macht. Sie kann statt der geschuldeten Dienste unter diesen Voraussetzungen auch andere Dienstleistungen vornehmen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Beginn der Reise so verzögert wird, dass diese sinnvoll nicht mehr durchgeführt werden kann, auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Verpflichtungen der Reederei.

b) Muss die Reise nach Abfahrt des Schiffes wegen eines Grundes, den die Reederei nicht zu vertreten hat, unterbrochen werden, führt diese Unterbrechung zu einer Beendigung des Vertrages, wenn die Unterbrechung voraussichtlich von einer Dauer ist, die eine sinnvolle Durchführung der Reise nicht mehr ermöglicht. Der Passagepreis wird in einem solchen Falle anteilig zurückerstattet. Bei der Beurteilung der Unterbrechung sind auch Anschlussverpflichtungen der Reederei zu berücksichtigen.

c) Die Reederei hat das Recht, den Vertrag vorzeitig zu kündigen und die Beförderung zu beenden oder die geplante Reiseroute zu ändern oder andere Häfen anzulaufen oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, wenn dies aus wichtigem Grunde notwendig ist. Sie hat dabei diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die nach Möglichkeit eine vertragsgemäße Durchführung der Reise soweit wie möglich erlauben. Als wichtiger Grund in diesem Sinne gelten insbesondere Umstände, die es besonders gefährlich, übermäßig riskant oder übermäßig schwierig machen, die Reise in geplanter Form durchzuführen. Wird die Reise aus diesen Gründen vorzeitig beendet, erhält der Passagier das von ihm bezahlte Beförderungsentgelt anteilig zurück. Er hat keine darüber hinausgehenden Ansprüche irgendwelcher Art. Wird dieser Vertrag aus wichtigem Grunde vor Reisebeginn gekündigt, erhält der Passagier das gesamte Beförderungsentgelt zurück. Auch in einem solchen Falle hat er jedoch keine weiteren Ansprüche irgendwelcher Art.

§ 9 Verweigerung der Ausschiffung/Kosten weiterer Beförderung
Wenn in irgendeinem Zwischenhafen oder im Endhafen der Reise dem Passagier von den zuständigen Behörden, der Polizei, dem Zoll oder anderen Institutionen das Anlandgehen oder die Einreise verweigert wird oder wenn sein Gepäck auf diese Weise zurückgewiesen wird, hat die Reederei das Recht, den Passagier und sein Gepäck weiter auf dem Schiff mitzunehmen zu irgendeinem anderen Hafen, den das Schiff anläuft und ihn dort an Land zu setzen. Dafür muss der Passagier an die Reederei den tariflichen Passagepreis zahlen und ihr alle anderen Kosten, die daraus entstehen, ersetzen. Die Bedingungen des ursprünglichen abgeschlossenen Passagevertrages bleiben auch für diesen weiteren Transport wirksam.

§ 10 Große Havarie
Passagiere sind nicht verpflichtet, zur großen Havarie beizutragen in bezug auf ihre Privatgegenstände, die sie an Bord gebracht haben. Sie haben kein Recht, Gelder aus der großen Havarie zu erhalten.

§ 11 Haftung der Reederei für Tod oder Körperverletzung eines Passagiers oder den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck
Für Schäden, die bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck entstehen, haftet die Reederei entweder als Beförderer (wenn sie den Beförderungsvertrag mit dem Reisenden selbst abgeschlossen hat) oder - in allen anderen Fällen - als "ausführender Beförderer" nach § 664 HGB i.V.m. der Anlage zu dieser Vorschrift (Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See - Anlage zu § 664 HGB).


§ 12 Begrenzung der Allgemeinen Haftung der Reederei
Die Reederei haftet außerhalb ihrer Verantwortlichkeit gemäß § 11 nur, wenn sie selbst oder ihre leitenden Angestellten (Manager) ein Verschulden trifft bei der Herstellung der See- und Reisetüchtigkeit des Schiffes oder der ordnungsgemäßen Organisation der Reise oder bei einer anderen ihr selbst obliegenden Tätigkeit. Die Reederei haftet jedoch nicht für ein Verschulden der Schiffsmannschaft, ihrer Angestellten im übrigen, Agenten, Bediensteter oder Beauftragter wie Werften und Reparaturbetriebe. Sie haftet auch nicht für Folgen irgendwelcher Ereignisse, die höhere Gewalt darstellen oder sonstige Umstände, die nicht von ihr selbst oder ihren leitenden Angestellten (Managern) zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere für die Folgen einer verzögerten Anlieferung des Schiffes, für die Folgen von Verzögerungen bei der Durchführung der Reise sowie für irgendwelche anderen Schäden oder Nachteile, die die Passagiere erleiden durch irgendein Ereignis, welcher Art auch immer, vor Beginn der Reise, während der Reise oder im Zusammenhang mit der Reise. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch, wenn durch irgendein Ereignis, welcher Art auch immer, das Schiff von dem vorgesehenen Reiseweg abweicht oder irgendeine andere Störung der Reise auftritt oder ihre Durchführung oder weitere Durchführung unmöglich wird.

§ 13 Anwendbares Recht, zuständige Gerichte

a) Die Beziehungen zwischen dem Reisenden (Passagier) und der Reederei als "Beförderer" oder "ausführender Beförderer" (siehe oben § 1 Buchstabe b) und alle daraus herrührenden Rechte und Pflichten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b) Zuständig für sämtliche Streitigkeiten sind neben den sonstigen Gerichtsständen des Art. 14 der Anlage zu § 664 HGB die ordentlichen Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 14 Schlussbestimmung
Wenn irgendeine Bestimmung in diesen Bedingungen unwirksam oder unanwendbar ist oder von einem zur Entscheidung berufenen Gericht nicht anerkannt wird, soll die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht darunter leiden.


Fotos: ©SEA CLOUD CRUISES GmbH - Hamburg